© Steiermark Tourismus | Harry Schiffer

Verkehr & Regeln

Was im Straßenverkehr für Autos gilt, ist auch für Radfahrer von wesentlicher Bedeutung. So haben Radler, solange sie sich auf Radfahranlagen (Radwegen, Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen, Radfahrerüberfahrten) befinden, Vorrang. Bei Verlassen dieser besteht Nachrang gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.


Das Queren von Schutzwegen muss so erfolgen, dass dabei niemand gefährdet wird, wobei grundsätzlich der Fußgänger Vorrang hat. Des weiteren haben Schienen- und Einsatzfahrzeuge, die sich dem Radübergang unmittelbar nähern, Vorrang.

Gegen die Einbahn zu radeln, ist dann erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer von der Einbahnregelung ausnimmt. Ebenso ist das Radfahren in Fußgängerzonen nur erlaubt, wenn dies durch eine Zusatztafel gekennzeichnet ist. Das Fahren auf Gehsteigen und –wegen ist verboten.

Da Kinder unter 12 Jahren nicht ohne Aufsichtsperson, welche mindestens 16 Jahre alt sein muss, Radfahren dürfen, besteht für sie die Möglichkeit, ab dem 10. Lebensjahr eine Radfahrprüfung abzulegen. Mehr Informationen unter: Fahrradausweis für Kinder

Bei der Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad müssen ebenfalls einige Richtlinien beachtet werden: Auf einem Fahrrad darf maximal ein Kind befördert werden und dieses muss unter 8 Jahre sein (bei Mitführen von mehr als einem Kind muss eine Sondergenehmigung eingeholt werden). Der Kindersitz muss hinter dem Sattel befestigt und mit einem vom Kind nur schwer zu öffnenden Gurtesystem ausgestattet sein. Der Radfahrer muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (www.kfv.at) schreibt eine sicherheitsmäßige Mindestausstattung unserer Drahtesel vor, deren Nicht - Einhaltung mit Strafen geahndet wird.

Und eines noch: Bitte nie ohne Fahrradhelm fahren! Für Kinder bis 12 Jahre besteht in Österreich eine Radhelmpflicht!